Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Kaan Verlag GmbH

Geschäftsadresse:
Klosterstraße 12
72514 Inzigkofen


Sitz der Gesellschaft:
72488 Sigmaringen
Eingetragen beim Amtsgericht Ulm HRB 710858
Geschäftsführer: Achim M. Rieger
verantwortlich für den Inhalt der Seite: Achim M. Rieger

1. Geltungsbereich

Das Angebot richtet sich nur an gewerbliche Abnehmer und beinhaltet in den ausgezeichneten Preisen keine Mehrwertsteuer.
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachfolgenden Vertragsbedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Gegenleistung

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preisangebote erlangen Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Mündlich und durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Die Bestimmungen des Abschnittes 9 gelten entsprechend.

3. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer) ist ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nicht angenommen.

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt 6.3. nicht nachgekommen ist.

4. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Bezahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.

5. Lieferung

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Für die Dauer der Prüfung von Repro-Vorlagen, Probedrucken, Fertigmustern, Einteilungen, Blaupausen usw. durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigte ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar von dem Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens der Stellungnahme beim Auftragnehmer.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung der Änderung.

Ist eine Lieferzeit nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur die kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht.

Für die Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen sowohl im eigenen wie im fremden Betrieb, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie allen sonstigen Fällen höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise.

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistungen, Materialien und Zulieferungen) verlangt werden.

4. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Filmen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen Bearbeitung und Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Beanstandungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Fotoabzüge, Retuschen, Zeichnungen, Entwürfe, Stanzkonturen, Musterfilme, Einteilungsbogen, Lichtpausen, Probedrucke, Fotokopien von Bildausschnitten, Verkleinerungs- oder Projektionsverhältnisse sowie sich daraus ergebende Relationen der Bildmaße und Beschnittüberfüllungen sind vom Auftraggeber sofort zu überprüfen.

Druckstücke, Maschinenplatten oder kopierfähige Filme sind vom Auftraggeber vor der Weiterverarbeitung auf Maßgenauigkeit, Vollständigkeit, Standrichtigkeit, Dichte und auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten übersehene Fehler und deren Folgen.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können gegen den Auftragnehmer nur innerhalb einer Frist von 1 Monat geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Die Minderung ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der für den mangelhaften Teil der Lieferung zu berechnen ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Geringfügige Änderungen in Form, Farbe oder Größe infolge maschinentechnischer Notwendigkeit können nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials, Farben und Schriften haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7. Mehr oder Minderlieferungen bis zu 20% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Bei Kleinstmengen erhöht sich der Satz auf 25% bis 50%. Berechnet wird die gelieferte Menge.

8. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag bei fehlenden bzw. ungenauen Angaben des Auftraggebers zur Art der Ausführung oder bei strittigen ästhetischen Fragen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen vor der Auftragsausführung nicht mehr abgeklärt werden können, entsprechend den Regeln der Kunst und dem Stand der Technik auszuführen, wobei der Auftragnehmer die künstlerische Freiheit frei walten lassen kann.

7. Verwahrung und Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zur Auslieferung pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

8. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können vom Auftraggeber nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

9. Eigentum- und Urheberrechte

1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzen Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Entwürfe, Fotosatzmontagen, Masken, Fotoabzüge, Reinzeichnungen usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.

2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

10. Impressum

Der Auftragnehmer weist in geeigneter Weise auf seine Firma hin. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, ist unabhängig von der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Sigmaringen zuständig.